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D E U T S C H E R S C H Ü T Z E N B U N D e.V. - Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen
Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. - Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die
durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV1 vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 Abs. 6 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten.
- Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
- Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur
mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
- Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schiessens zu entladen und die Magazine,
sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
- Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson
zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
- Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schiessens erfordern, ist durch die
verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschiessen sind. Das Schiessen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
- Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger
Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schiessen auszuschliessen und vom Stand zu verweisen.
- Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung
stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
- Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
- Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schiessen durch Kinder und Jugendliche sowie
die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinderund Jugendarbeit sind zu beachten.
- Jedes Schiessen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut
sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schiessen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schiessen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schiessen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
Ausgabe November 2003
1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung i.d.F. vom 27.10.2003 2 Artikel 1 WaffRNeuRegG „Waffengesetz“ i.d.F. vom 11.10.2002
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